Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Für wen ist eine Patientenverfügung sinnvoll? Wo sollte sie hinterlegt werden? Muss diese immer wieder regelmäßig erneuert werden? Kann ich einen Vordruck verwenden? Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Die sind nur einige Fragen, die immer wieder gestellt werden. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. September 2009 die Patientenverfügung ausdrücklich in den §§ 1901a und 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt und hierfür die Schriftform vorgesehen.

Das Gesetz sieht die uneingeschränkte Verbindlichkeit einer Patientenverfügung vor, jedoch nur, wenn diese hinreichend konkret auf die individuelle Lebens- und Krankheitssituation zutrifft. Die Empfehlungen der Bundesärztekammer (Stand 2010) stellen ebenso wie das Bundesministerium der Justiz klar: Es geht nicht um juristische Formalien, sondern vielmehr um Entscheidungen zu Krankheitsbildern und entsprechenden medizinischen Behandlungen.

Zur Patientenverfügung empfiehlt es sich, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Damit bevollmächtigen sie eine Person ihres Vertrauens, die - sollte es notwendig werden - ihre höchst persönlichen sowie finanziellen Angelegenheiten in ihrem Sinne regelt. Entgegen der weit verbreiteten Meinung haben Ehe-/Lebenspartner, erwachsene Kinder oder andere nahe Verwandte nicht automatisch die gesetzliche Vertretungsmacht.

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